Absatz eins,Für die Beförderung von Personen, Hand-, Reisegepäck und Gütern von österreichischen Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen über die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern die Tarife und Beförderungsbedingungen für den österreichischen Binnenverkehr.
BGBl. Nr. 226/1949
226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
- Absatz 2,Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke aus dem im Abs. (1) bezeichneten Verkehr gehören den Österreichischen Bundesbahnen.