Absatz eins,Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis zu verbessern.
BGBl. Nr. 119/1956
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
- Absatz 2,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden. Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche, Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die Kommission über die Teilung der Kosten.
- Absatz 3,Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-Grenzgewässer, sofern die Kommission keine andere Regelung trifft.