Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland” genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Reisenden, deren Gepäck sowie die mit den internationalen Reisezügen beförderten Packstücke zu kontrollieren.
BGBl. Nr. 188/1956
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
- Ziffer eins
- Ziffer 2Diese Zone soll im allgemeinen umfassen:
- Litera aeinen bestimmten Teil des Bahnhofes;
- Litera bdie Personenzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Kontrolle stehen;
- Litera cdie Teile der Bahnsteige und Geleise, die in jedem einzelnen Fall durch Vereinbarung von den zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmt werden, und
- Litera ddie Personenzüge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.