BGBl. Nr. 188/1956
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
neu
Art. 2neu
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