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BGBl. Nr. 26/1961

kundgemacht 01.02.1961 RIS↗
26. Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE ZUR AUSBESSERUNG VON EUROP-WAGEN VERWENDETEN ERSATZTEILE
Kundmachung BGBl. Nr. 26/1961× zu Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1961 · idF BGBl. Nr. 26/1961 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen unter der Bedingung, daß

  1. Litera a
    für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben entrichtet worden sind;
  2. Litera b
    der Einbau weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge hat.