BGBl. Nr. 23/1968
23. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
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