BGBl. Nr. 247/1974
247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
ABKOMMEN ÜBER STRAFBARE UND BESTIMMTE ANDERE AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN BEGANGENE HANDLUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen, daß es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord erfordert, dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen Charakter haben oder auf einer benachteiligenden Unterscheidung in rassischer oder religiöser Hinsicht beruhen, zu einer Maßnahme ermächtigen oder sie verlangen.