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BGBl. Nr. 523/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1974× zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel:

  1. Litera a
    Die Ausarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Projekten auf den Gebieten der Energiewirtschaft, der Chemie und Metallurgie, des Maschinen- und Gerätebaues, des Schiffsbaues, der elektronischen Datenverarbeitungstechnik, der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie der Nahrungsmittelindustrie.
  2. Litera b
    Den Austausch von Patenten, Lizenzen sowie produktionstechnischen Erfahrungen.
  3. Litera c
    Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen österreichischen und bulgarischen Unternehmen in den Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten.