BGBl. Nr. 346/1975
346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II
ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch eins.