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BGBl. Nr. 303/1977

kundgemacht 07.06.1977 RIS↗
303. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und dem Minister für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg über die postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und dem Minister für Öffentliche Gesundheit und Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg über die postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1977× zu Postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 02.06.1977 · idF BGBl. Nr. 303/1977 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Österreichische Ärztekammer hat luxemburgischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß Paragraph 2 e, oder Paragraph 2 f, des Österreichischen Ärztegesetzes vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.