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BGBl. Nr. 526/1980

kundgemacht 05.12.1980 RIS↗
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera d, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

  1. Litera a
    Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
  2. Litera b
    Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.