Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
BGBl. Nr. 526/1980
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera d, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
- Litera a
- Litera bSichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.