- Litera idie Einkommensteuer (income tax);
- Sub-Litera, i, idie Einkommensteuer auf Erdöl (petroleum income tax); und
- iiidie örtliche Aufbausteuer (local development tax)
- Absatz i, m,folgenden als „thailändische Steuer“ bezeichnet);
BGBl. Nr. 263/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- Litera aim Königreich Thailand:
- Litera bin der Republik Österreich:
- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
- iiidie Aufsichtsratsabgabe;
- Sub-Litera, i, vdie Vermögensteuer;
- Litera vdie Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;
- Sub-Litera, v, idie Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
- viidie Grundsteuer;
- viiidie Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Sub-Litera, i, xdie Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
- Litera xdie Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
- Absatz i, m,folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Einkommen- oder Vermögensteuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.