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BGBl. Nr. 263/1986

kundgemacht 21.05.1986 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1986× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 263/1986 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. Litera a
    im Königreich Thailand:
    1. Litera i
      die Einkommensteuer (income tax);
    2. Sub-Litera, i, i
      die Einkommensteuer auf Erdöl (petroleum income tax); und
    3. iii
      die örtliche Aufbausteuer (local development tax)
    4. Absatz i, m,
      folgenden als „thailändische Steuer“ bezeichnet);
  2. Litera b
    in der Republik Österreich:
    1. Litera i
      die Einkommensteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
    3. iii
      die Aufsichtsratsabgabe;
    4. Sub-Litera, i, v
      die Vermögensteuer;
    5. Litera v
      die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;
    6. Sub-Litera, v, i
      die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
    7. vii
      die Grundsteuer;
    8. viii
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    9. Sub-Litera, i, x
      die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
    10. Litera x
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
    11. Absatz i, m,
      folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Einkommen- oder Vermögensteuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.