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BGBl. Nr. 195/1987

kundgemacht 19.05.1987 RIS↗
195. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau — Saming
Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1987× zu Grenzübergang Passau-Saming (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzübergang Passau-Saming (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 20.05.1987 · idF BGBl. Nr. 195/1987 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Ziffer eins
    auf deutschem Gebiet
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß die Teeküche sowie alle sanitären Anlagen und Verbindungswege einschließlich des Treppenhauses im Erd- und Untergeschoß;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Erdgeschoß den in der Nordostecke gelegenen Abfertigungsraum mit Zugang;
      • Strichaufzählung
        im Untergeschoß den in der Südostecke gelegenen Raum;
  2. Ziffer 2
    auf österreichischem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Straße auf eine Länge von 25 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juni 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.