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BGBl. Nr. 755/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗
755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Kundmachung BGBl. Nr. 755/1988× zu Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 755/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Für den Schiffsverkehr auf der Donau können die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines (freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.