BGBl. Nr. 634/1992
634. Beschluß Nr. 2/92 des Gemischten Ausschusses EWG ꟷ Österreich zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln
BESCHLUSS NR. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG ꟷ ÖSTERREICH VOM 14. JULI 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
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