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BGBl. Nr. 702/1993

kundgemacht 15.10.1993 RIS↗
702. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. Nr. 702/1993× zu Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht 381 § 0↗RIS↗
Art. 2geändert
in Kraft 01.09.1986 – 31.08.1993 · idF BGBl. Nr. 592/1986 · danach: BGBl. Nr. 702/1993 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 702/1993 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 224/1965 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 244/1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984 518/1993, wurden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppe eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.