Die Förderung des gegenseitigen Tourismus und der Organisation von touristischen Reisen für Einzelpersonen und Gruppen, einschließlich Reisen für Jugendliche, die zum Zweck der Steigerung des Reiseverkehrs in beide Richtungen angeboten werden.
BGBl. III Nr. 146/1998
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Die im Artikel 1 genannte Zusammenarbeit umfaßt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Unterstützung von Marketingaktivitäten zur Förderung des Tourismus in beiden Staaten.
- Ziffer 3Den Austausch von Informationen und Publikationen über die Entwicklung des touristischen Angebots in den beiden Staaten sowie über wichtige Fragen der Privatisierung und Möglichkeiten von ausländischen Investitionen.
- Ziffer 4Den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus und die Unterstützung einer gemeinsamen Marktforschung (zB im Rahmen der European Travel Commission).
- Ziffer 5Den Austausch von tourismusbezogenen statistischen Daten (zB über das Tourismus-Informationssystem (Tour MIS) der Österreich Werbung (via Internet)).
- Ziffer 6Touristische Zusammenarbeit im regionalen Bereich.