BGBl. III Nr. 188/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.