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BGBl. III Nr. 188/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2005× zu Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 188/2005 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.