Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. III Nr. 208/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- Litera ain Österreich:
- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
- iiidie Grundsteuer;
- Sub-Litera, i, vdie Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Litera vdie Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
- Litera bin San Marino:
die allgemeine Einkommensteuer (Imposta Generale sui Redditi), die erhoben wird:- Ziffer einsvon natürlichen Personen;
- Ziffer 2von juristischen Personen und Einzelunternehmen;
selbst wenn diese durch eine Abzugsteuer erhoben wird. - Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.