Als „Projekt“ gelten Planung und Bau der in Artikel eins, umschriebenen Bauwerke.
BGBl. III Nr. 177/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2 – Definitionen
- Litera a
- Litera bAls „gemeinsamer Teil“ gelten alle Bauwerke, Anlagen und Ausrüstungen, die auf der Trasse des Brenner Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste gebaut wurden und zu bauen sind, einschließlich der Verbindungen zu den Bahnhöfen und der bestehenden Umfahrung Innsbruck.Der gemeinsame Teil des neuen Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse besteht aus folgenden Teilen:
- Ziffer einsaus einem zweiröhrigen Eisenbahnbasistunnel von ca. 56 km Länge, der in den Alpen auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien vorangetrieben wird, einschließlich unterirdischer Haltestellen für Notfälle und Wartungsarbeiten und der jeweiligen Zwischenangriffe;
- Ziffer 2in Italien aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke;
- Ziffer 3in Österreich aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke einschließlich der Umfahrung Innsbruck;
- Ziffer 4aus allen dazugehörigen Bauwerken, die für den Bau und Betrieb notwendig sind.
- Litera c„CIG“ ist die österreichisch-italienische Zwischenstaatliche Kommission, deren Aufgaben im nachfolgenden Artikel 5, festgelegt sind.
- Litera d„Projektwerber“ ist die BBT SEZwischen den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen darüber, dass dem Projektwerber nach der jeweiligen geltenden nationalen Rechtsordnung die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zukommen, soweit dies zur Erfüllung des Unternehmenszweckes erforderlich ist.