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BGBl. III Nr. 121/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens
Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2007× zu Europol-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europol-Übereinkommen 2 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertAbs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.10.1998 – 28.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 123/1998 · danach: BGBl. III Nr. 121/2007 Art. 2↗RIS↗
in Kraft 29.03.2007 – 17.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 121/2007 · danach: BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ziele
(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, der Geldwäsche, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig.
Ferner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen.
Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, daß Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen Ausprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor seiner Beschlußfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsmäßigen und personellen Auswirkungen für Europol darzustellen.
(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfaßt auch umfasst die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 2 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.
1. die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche,
2. die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.
Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:
… 4 unveränderte Absätze
– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;
– Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;
– Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, daß die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.
(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.
(5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 1) und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997