BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2 – Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.