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BGBl. III Nr. 139/2008

kundgemacht 30.09.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2008× zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 139/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.