BGBl. III Nr. 141/2008
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.