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BGBl. III Nr. 145/2008

kundgemacht 15.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2008× zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden:

  1. Ziffer eins
    Regionalplanungen (Erarbeitung von Studien für den Gesundheitssektor und Entwicklungspläne für Krankenhäuser und für ausgewählte Dienstleistungen im Gesundheitssektor auf regionaler und nationaler Ebene);
  2. Ziffer 2
    technische Planungen (Architektur, Haus- und Gebäudetechnik, Medizintechnik);
  3. Ziffer 3
    organisatorische Planungen (Ablauforganisation, EDV, Personalschulung, Inbetriebnahme, Betriebsführung), Umsetzungs- und Wirtschaftlichkeitsstudien;
  4. Ziffer 4
    Projektmanagement, Bauüberwachung;
  5. Ziffer 5
    Wartung von medizintechnischen Geräten;
  6. Ziffer 6
    Ausbau, Umbau, Instandsetzung, Modernisierung und schlüsselfertige Errichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
  7. Ziffer 7
    komplette Einrichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
  8. Ziffer 8
    Planung, Lieferung, Implementierung und Überwachung sowie Wartung von Informationstechnologie im Gesundheitswesen;
  9. Ziffer 9
    Abfallbeseitigung und Abwasserbehandlung;
  10. Ziffer 10
    Betriebsführung und Unterstützung bei Betriebsführung sowie beim Aufbau entsprechender Institutionen;
  11. Ziffer 11
    Unterstützung beim Aufbau von Krankenkassensystemen und Krankenversicherung;
  12. Ziffer 12
    technische Hilfestellung durch Beistellung von Experten, Spezialisten und hochqualifizierten Technikern;
  13. Ziffer 13
    Schulung und Weiterbildung von Krankenhauspersonal im Rahmen von Projekten, die von diesem Abkommen umfasst sind.