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BGBl. III Nr. 146/2008

kundgemacht 17.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2008× zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 146/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2
Dauer der Gültigkeit des Passes

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.