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BGBl. III Nr. 39/2008

kundgemacht 31.03.2008 RIS↗
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2008× zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 39/2008 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.