Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. III Nr. 41/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens der des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- Litera ain Dänemark:
- Ziffer einsdie Einkommensteuer des Staates (indkomstskatten til staten);
- Ziffer 2die kommunale Einkommensteuer (den kommunale indkomstskat);
- Ziffer 3die Einkommensteuer der Kreise (den amtskommunale indkomstskat);
- Ziffer 4die aufgrund des Kohlenwasserstoffsteuergesetzes erhobenen Steuern (skatter i henhold til kulbrinteskatteloven);
- Litera bin Österreich:
- Ziffer einsdie Einkommensteuer;
- Ziffer 2die Körperschaftsteuer;
- Ziffer 3die Grundsteuer;
- Ziffer 4die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Ziffer 5die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
- Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.