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BGBl. III Nr. 43/2008

kundgemacht 18.04.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991
Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 43/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten

  • Strichaufzählung
    die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
  • Strichaufzählung
    die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
  • Strichaufzählung
    die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.