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BGBl. III Nr. 66/2008

kundgemacht 27.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2008× zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 66/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,„Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      in der Republik Österreich alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten, Fachhochschulinstitutionen und Privatuniversitäten;
    2. Ziffer 2
      in der Mongolei alle staatlich akkreditierten staatlichen und privaten Universitäten und Hochschulen.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die erfassten Hochschulen gemäß Absatz 1 durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen erstreckt sich nur auf solche Studien an den Hochschulen gemäß Absatz 1, zu denen der Zugang auf der Grundlage eines Reifezeugnisses, das nach mindestens zwölf Schuljahren erworben wurde, oder eines gleichwertigen Nachweises erfolgt.