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BGBl. III Nr. 81/2008

kundgemacht 11.07.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2008× zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zu Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.