BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2geändertAbs 1 bis Abs 6
… 18 unveränderte Absätze
Artikel 2
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm für die im beiliegenden Anhang genannten Projekte sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung der Projekte erforderlich sein können;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr; und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen kann, wird eine Sondersitzung einberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei den Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen).
(1) Wo dieses Übereinkommen die einstimmige Handlungsweise des Exekutivkomitees bedingt, ist die Zustimmung jedes Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes erforderlich, das an den Sitzungen teilnimmt und seine Stimme abgibt, auf der die Entscheidung getroffen wird. Das Exekutivkomitee hat Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrücklichen Abstimmungsrichtlinien vorgegeben sind, mit Mehrheit der Mitglieder oder Ersatzmitglieder zu treffen, die anwesend sind und mitstimmen;
(2) Mit der Zustimmung jeder Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder eine Empfehlung per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.