Absatz eins,Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Artikel römisch eins, gelten.
BGBl. I Nr. 87/2008
Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
- Absatz 2,Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
- Absatz 3,Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.