Die Vertragsparteien vereinbaren einander im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens Amtshilfe im Wege ihrer Zollbehörden zu leisten, um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung, Bekämpfung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Anwendungsbereich des Abkommens
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Amtshilfe der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die unter diesem Abkommen geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren der ersuchenden Vertragspartei verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften und Zollverfahren relevante Umstände einschließlich Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften ein, ist aber nicht darauf begrenzt.
- Ziffer 3Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten unbeschadet der gegenseitigen Unterstützung im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.
- Ziffer 4Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens umfasst nicht die Festnahme oder Verhaftung von Personen sowie die zwangsweise Einhebung und die Beitreibung von Zöllen, Eingangs- und Ausgangsabgaben, anderen Steuern oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen.