Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. III Nr. 16/2009
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- Litera ain der Hellenischen Republik:
- Litera idie Steuer vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen;
- Sub-Litera, i, idie Steuer vom Einkommen und vom Vermögen juristischer Personen;
- Litera bin Österreich:
- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
- iiidie Grundsteuer;
- Sub-Litera, i, vdie Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Litera vdie Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
- Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.