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BGBl. III Nr. 70/2009

kundgemacht 18.06.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 2↗RIS↗

TEIL römisch zwei : BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

  1. Ziffer eins
    Kombinierter Güterverkehr: Die Güterbeförderung
    1. Litera a
      vorn Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof/Verladebinnenhafen mit Lastfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. Litera b
      vorn Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug, in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen und/oder der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, und
    3. Litera c
      vom Entladebahnhof/Entladebinnenhafen zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
  2. Ziffer 2
    Lastfahrzeug
    Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.
  3. Ziffer 3
    Gewerbsmäßiger Verkehr
    Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  4. Ziffer 4
    Werkverkehr
    Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
    2. Litera b
      die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überprüfung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
    3. Litera c
      die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
    4. Litera d
      die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
    5. Litera e
      die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  5. Ziffer 5
    Kabotage
    Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.