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BGBl. I Nr. 43/2009

kundgemacht 20.04.2009 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2009× zu GruVe-VE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE) 2 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertAbs 2
in Kraft 17.04.1993 – 23.01.2009 · idF BGBl. Nr. 260/1993 · danach: BGBl. I Nr. 43/2009 Art. 2↗RIS↗
in Kraft 24.01.2009 – 28.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 43/2009 · danach: BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Artikel 2
(1) Solange die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung oder eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvorgangs nicht erteilt oder eine nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde beziehungsweise die erforderliche Erklärung nachgeholt wird. wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.