BGBl. III Nr. 56/2010
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
28
§ 0↗RIS↗
Art. 2geändertÜberschrift, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Z 3, Z 5, Z 6
ARTIKEL 2
1. Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.
2. Das Zentrum hat folgende Ziele
a) Entwicklung dynamischer Modelle und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der Atmosphäre zur Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Hilfe numerischer Methoden; Blick auf:
i) die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;
ii) die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und
iii) die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde.
b) regelmäßige Erstellung Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der für die Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen notwendigen Daten Qualität dieser Vorhersagen;
c) Ausführung wissenschaftlicher Sammlung und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen Speicherung zweckdienlicher Daten;
d) Sammlung Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;
e) Bereitstellung der Ergebnisse der Untersuchungen und Forschungsarbeiten nach den Buchstaben a und c sowie der Daten nach den Buchstaben b und d eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für die meteorologischen Zentren Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
f) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der meteorologischen Zentren Mitwirkung bei der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet Durchführung von Programmen der numerischen Wettervorhersagen Weltorganisation für Meteorologie;
g) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Weltorganisation für Meteorologie; Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.