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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertÜberschrift, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Z 3, Z 5, Z 6
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
(1) Das Zentrum hat folgende Absichten, Ziele: und Tätigkeiten
1. Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.
2. Das Zentrum hat folgende Ziele
a) Entwicklung dynamischer Modelle und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der Atmosphäre zur Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Hilfe numerischer Methoden; Blick auf:
i) die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;
ii) die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und
iii) die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde.
b) regelmäßige Erstellung Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der für die Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen notwendigen Daten Qualität dieser Vorhersagen;
c) Ausführung wissenschaftlicher Sammlung und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen Speicherung zweckdienlicher Daten;
d) Sammlung Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;
e) Bereitstellung der Ergebnisse der Untersuchungen und Forschungsarbeiten nach den Buchstaben a und c sowie der Daten nach den Buchstaben b und d eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für die meteorologischen Zentren Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
f) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der meteorologischen Zentren Mitwirkung bei der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet Durchführung von Programmen der numerischen Wettervorhersagen Weltorganisation für Meteorologie;
g) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Weltorganisation für Meteorologie; Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
h 3. Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.(4) Mitwirkung bei In der Weiterbildung des Regel werden die wissenschaftlichen Personals der meteorologischen Zentren und technischen Ergebnisse der Mitgliedstaaten Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen andere Weise bereitgestellt.
(2) 5. Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele notwendig sind. Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäß Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.
(3) 6. In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3) durchführen.
Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.