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BGBl. III Nr. 118/2013

kundgemacht 18.04.2013 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2013× zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich

  1. Litera a
    für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
    1. Litera i
      im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und
    2. Sub-Litera, i, i
      in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
  2. Litera b
    für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.