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BGBl. III Nr. 139/2013

kundgemacht 22.05.2013 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2013× zu Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. III Nr. 139/2013 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags

Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.