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BGBl. III Nr. 279/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Kundmachung BGBl. III Nr. 279/2013× zu Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 13.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 279/2013 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2 – Räumlichkeiten der Agentur

1. Die Beschreibung der Räumlichkeiten wird gemeinsam zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird wenn erforderlich aktualisiert werden, wenn die Agentur mit neuen Systemen gemäß den relevanten Rechtsakten betraut wird, deren Annahme in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen ist.

3. Alle Gebäude, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in die Räumlichkeiten der Agentur einbezogen.

4. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt,

  1. Absatz a,
    stellt die Republik Österreich die Räumlichkeiten und ihre Benutzung der Agentur für die Dauer dieses Abkommens im Wege unbefristeter Miete zur Verfügung. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, die Räumlichkeiten zu benutzen.
  2. Absatz b,
    werden die Räumlichkeiten in voll einsatzbereitem Betriebszustand für die Zwecke, für die sie die Agentur benutzt, zur Verfügung gestellt;
  3. Absatz c,
    trägt die Agentur die Mietkosten für die Räumlichkeiten und für die zugehörigen Dienstleistungen;
  4. Absatz d,
    trägt die Republik Österreich die Instandhaltungskosten der Räumlichkeiten.