bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, die Republik Österreich oder das Fürstentum Liechtenstein;
BGBl. III Nr. 301/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2, Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- Litera a
- Litera bbedeutet „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
- Litera cbedeutet „Liechtenstein“ das Fürstentum Liechtenstein und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
- Strichaufzählungin der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;
- Strichaufzählungin Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigten;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „liechtensteinische Zahlstelle“:
- Absatz i,Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz und Wertpapierhandler;
- Absatz i, i,in Liechtenstein ansässige natürliche und juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschließlich Personengesellschaften und Betriebsstatten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 leisten oder absichern. Eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Artikel 180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt; - Litera fbedeutet der Ausdruck „Vermögenswerte“ das
- Absatz i,bei liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer i auf Konten oder Depots verbuchte Vermögen oder
- Absatz i, i,von liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer ii verwaltete im In- oder Ausland belegene Vermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetzes, ausgenommen Vermögen, das auf
- Strichaufzählungösterreichischen Konten oder Depots verbucht ist und dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen ist oder
- StrichaufzählungKonten oder Depots verbucht ist, auf die das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt angewendet wird.
Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsvertrage, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend „Lebensversicherungsmantel“ genannt); - Litera gbedeutet der Ausdruck „Konto“ oder „Depot“ ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind.
- Litera hbezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer i der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die:
- Absatz i,als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder
- Absatz i, i,nach den von einer liechtensteinischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstande getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:
- Strichaufzählungeiner Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder
- Strichaufzählungeiner Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder
- Strichaufzählungeiner anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle.
Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsachlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem österreichischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.Eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerte von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind.Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie:- Strichaufzählungals liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder
- Strichaufzählungim Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder
- Strichaufzählungim Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.
Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Ertrage vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person.In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person.Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend; - Litera ibezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer ii der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine:
- Absatz i,in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die an den Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur im Sinne Absatz 2 nutzungsberechtigt ist. Ist im verwalteten Vermögen eine qualifizierte Beteiligung an einer Sitzgesellschaft oder ein Lebensversicherungsmantel enthalten, ist unter Bedachtnahme auf Artikel 31 entsprechend Buchstabe h vorzugehen; ist zumindest eine betroffene Person am Vermögen einer transparenten Vermögensstruktur nutzungsberechtigt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche nutzungsberechtigte Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der nutzungsberechtigten Personen vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend; oder
- Absatz i, i,in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die an eine intransparente Vermögensstruktur im Sinne des Buchstaben n Zuwendungen tätigt oder von dieser Zuwendungen erhalt.
Für Zwecke der Artikel 33 und 34 bezieht sich der Ausdruck „betroffene Person“ zudem auf eine in der Republik Österreich ansässige Körperschaft. - Litera jbedeutet der Ausdruck „Kontoinhaber“ oder „Depotinhaber“ die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Buchstabe e ist;
- Litera kbedeuten die Ausdrucke:
- Strichaufzählung„Stichtag 1“ den 31. Dezember 2003;
- Strichaufzählung„Stichtag 2“ den 31. Dezember 2011;
- Strichaufzählung„Stichtag 3“ den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
- Strichaufzählung„Stichtag 4“ den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
- Litera lbedeuten die Ausdrucke:
- Strichaufzählung„BAO“ die österreichische Bundesabgabenordnung;
- Strichaufzählung„EStG“ das österreichische Einkommensteuergesetz 1988;
- Strichaufzählung„VersStG“ das österreichische Versicherungssteuergesetz 1953;
- Strichaufzählung„VbVG“ das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;
- Strichaufzählung„FinStrG“ das österreichische Finanzstrafgesetz;
- Strichaufzählung„StiftEG“ das österreichische Stiftungseingangssteuergesetz;
- Strichaufzählung„StGB“ das österreichische Strafgesetzbuch;
- Strichaufzählung„SteG“ das liechtensteinische Steuergesetz;
- Strichaufzählung„PGR „ das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht.
Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung maßgeblich. - Litera mbedeutet der Ausdruck „Vermögensstrukturen“ Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit;
- Litera nbedeutet der Ausdruck „intransparente Vermögensstrukturen“ in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als intransparent anzusehen sind;
- Litera obedeutet der Ausdruck „Zuwendung“ die unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgt.
Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn
- Strichaufzählungdie Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde,
- Strichaufzählunggeldwerte Vorteile zugewendet werden (zB Nutzungsüberlassung von Immobilien),
- Strichaufzählungeiner intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsguter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (zB gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage),
- StrichaufzählungVerbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.
2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
- Litera aIn Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen gelten für die Zwecke von Teil 2 dieses Abkommens stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens.
- Litera bIn Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit gelten für Zwecke von Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens als intransparent, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- StrichaufzählungWeder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person sind Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen;
- StrichaufzählungEs besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund;
- StrichaufzählungEs besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.
Diese Voraussetzungen gelten sinngemäß für sämtliche Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit.