Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
BGBl. III Nr. 13/2015
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Zuständigkeit
1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungVisumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
- StrichaufzählungVisumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen aus Eritrea, Demokratische Republik Kongo, Irak und Somalia eingereicht werden;
- StrichaufzählungDas Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, ausser wenn ein solches gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
- StrichaufzählungVisumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind;
- StrichaufzählungVisumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind.