Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.
BGBl. III Nr. 136/2015
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Verbindungsbeamte
Artikel 2
- Absatz eins,
- Absatz 2,In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.