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BGBl. III Nr. 139/2015

kundgemacht 07.10.2015 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2015× zu Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 15.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 139/2015 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen die Verarmung des kulturellen Erbes der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturguts jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, indem sie insbesondere ihre Ursachen beseitigen, bestehende Praktiken zu beenden und zu den erforderlichen Wiedergutmachungen beitragen.