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BGBl. III Nr. 30/2015

kundgemacht 04.03.2015 RIS↗Parlament↗
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
Kundmachung BGBl. III Nr. 30/2015× zu Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 30/2015 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag in Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

  1. Litera a
    ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen der Finanzierung
    1. Litera i
      der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs römisch vier des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
    2. Sub-Litera, i, i
      der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs römisch vier des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
  2. Litera b
    ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs römisch vier des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann auch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtungen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird Unterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gewährt.
  3. Litera c
    Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9 des Anhangs römisch vier des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann.
  4. Litera d
    ein Betrag in Höhe von 1 134 Mio. EUR wird der EIB für die Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen zugewiesen; dieser Betrag umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 500 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe nach den Artikeln 1, 2 und 4 des Anhangs römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens während der Laufzeit des 11. EEF.