AUFTRAG DER ORGANISATION
BGBl. III Nr. 39/2015
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Änderungen durch diese Kundmachung
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
- Ziffer römisch zwei
Die Vertragsparteien dieser Erklärung
- Ziffer einsfordern die Organisation auf, dafür zu sorgen, dass diese Erklärung eingehalten und angewandt wird und dass ihre Rechte gewahrt werden, und zu überwachen, dass die vom Startdienstbetreiber und der Industrie während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten die Qualifizierung der Trägersysteme einschließlich der zugehörigen Anlagen nicht in Frage stellen;
- Ziffer 2fordern die Organisation auf, durch einen Beschluss des Rates dem ihr nach Artikel römisch fünf Absatz 2 des ESA-Übereinkommens mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen;
- Ziffer 3fordern die Organisation auf, im Einklang mit den in dieser Erklärung enthaltenen Grundsätzen die in Abschnitt römisch drei genannten besonderen Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber zu schließen;
- Ziffer 4fordern die Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass die Berichterstattung über Fragen, die in Zusammenhang mit dem ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag stehen, an die Vertragsparteien anlässlich der Tagungen des Rates der Organisation oder der Sitzungen des für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums erfolgt; diese Berichterstattung wird mindestens einmal im Jahr stattfinden und insbesondere Folgendes umfassen:
- Litera aBerichte über den finanziellen Bedarf und die Finanzierung des CSG;
- Litera bBerichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über den Weltmarkt für Startdienste zusammen mit einer kritischen Analyse;
- Litera causführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über die geografische Gesamtverteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Arbeiten unter den Vertragsparteien dieser Erklärung;
- Litera dBerichte des Generaldirektors der Organisation über die Verteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten;
- Litera eausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation auf der Grundlage der nach Abschnitt römisch drei Absatz 1 Buchstabe n erhaltenen Angaben sowie Berichte des Vertreters des Startdienstbetreibers über den jährlichen Geschäftsplan und die Tätigkeiten der Gesellschaft. Bei dieser Gelegenheit kann der Rat oder das ihm nachgeordnete Gremium jede Empfehlung an den Startdienstbetreiber richten, die er oder es für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig hält. Er oder es kann den Startdienstbetreiber auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen;
- Litera fBerichte des Generaldirektors der Organisation über die Tätigkeiten des Startdienstbetreibers; dazu gehört auch die Entwicklung der Struktur und/oder der Aktienbeteiligungen der Gesellschaft des Startdienstbetreibers und ihrer Gruppe;
- Litera gBerichte des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses;
- Ziffer 5fordern die Organisation auf, die genannten Berichte und Informationen, die vertraulich sein können, entsprechend zu behandeln;
- Ziffer 6sorgen dafür, dass sich die Vertreter der Vertragsparteien dieser Erklärung anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation oder von Sitzungen seines für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen;
- Ziffer 7fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Abschnitt römisch fünf beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen;
- Ziffer 8fordern die Organisation auf, den Startdienstbetreiber bei der Förderung der Ausfuhr der Träger und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen;
- Ziffer 9fordern die Organisation auf, dem Startdienstbetreiber die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.