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BGBl. I Nr. 1/2017

kundgemacht 09.01.2017 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2017× zu GruVe-VE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE) 113 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertAbs 1
in Kraft 24.01.2009 – 28.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 43/2009 · danach: BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 2↗RIS↗
ABSCHNITT II
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Artikel 2
(1) Solange die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung oder eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung eines nach oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvorgangs Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht erteilt rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach diesen den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.