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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung,
      2. Litera b
        die Unfallversicherung,
      3. Litera c
        die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
    2. Ziffer 2
      auf die albanischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die soziale Pflichtversicherung für Pensionen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Mutterschaft und Krankheiten,
      2. Litera b
        nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei, die Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.