Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. III Nr. 167/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
- Litera ain Österreich:
- Litera idie Einkommensteuer und
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet); - Litera bin Japan:
- Litera idie Einkommensteuer,
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer,
- iiidie Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,
- Sub-Litera, i, vdie kommunale Körperschaftsteuer und
- Litera vdie kommunalen Einwohnersteuern
(im Folgenden als „japanische Steuer“ bezeichnet).
- Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.